Allgemeine Verkaufsbedingungen für Erzeugnisse der Kunststoff- und Schwergewebekonfektion, empfohlen vom Bundesverband Kunststoff- und Schwergewebekonfektion e.V.:
§1 Vertragsabschluß
Angebote des Verkäufers sind im Regelfall verbindlich. Soweit sie ausdrücklich als freibleibend bezeichnet werden, kommt ein Vertrag erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande. Alle Aufträge werden zu bestimmten Mengen, Artikeln, Größen, Qualitäten und Lieferterminen abgeschlossen. Muster und sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware veranschaulichen den durchschnittlichen Ausfall im Rahmen des Branchenüblichen, soweit nicht ausdrücklich genaue Einhaltung der Muster oder Angaben vereinbart ist. Für den Käufer unzumutbare Abweichungen sind nicht zulässig. Blockaufträge (~Abrufaufträge) bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung, ebenso Umdispositionen. Für auf Abruf gekaufte Ware gelten als längste Frist 5 Monate, innerhalb deren die Ware restlos abzunehmen ist, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart.
§2 Preis
Die Preise beruhen auf dem Kostengefüge am Tage der Auftragsbestätigung. Nachträgliche, nachzuweisende Kosten- bzw. Tarifänderungen bedingen erneute Verhandlungen der Vertragspartner über eine Anpassung der Preise. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lagerstelle des Verkäufers. Verpackung wird gesondert berechnet und nicht zurückgenommen. Alle genannten Preise verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer, die zusätzlich berechnet und ausgewiesen wird.
§3 Lieferung
Die Ware reist auf Gefahr des Käufers. Eine Versicherung wird nur auf Weisung des Käufers, in dessen Namen Und auf dessen Kosten abgeschlossen. Vom Verkäufer nicht zu vertretende, unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Umstände, die die Lieferung verhindern oder wesentlich erschweren, befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkung von der Lieferpflicht und verlängern die Lieferfrist entsprechend. Bei so begründeten Lieferverzögerungen ist der Verkäufer verpflichtet, unverzüglich nach eigener Kenntnisnahme den Käufer davon zu unterrichten. Der Verkäufer ist dann berechtigt, für die Lieferung eine Nachfrist von bis zu 4 Wochen in Anspruch zu nehmen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist können beide Teile vorn Vertrag zurücktreten. Forderungen in diesem Zusammenhang sind wechselseitig ausgeschlossen mit Ausnahme der auf Rückgewähr etwa empfangener Leistungen. Fixgeschäfte bedürfen besonderer Vereinbarung.
§4 Mängelrüge
Der Käufer hat unverzüglich die Ware zu untersuchen und dem Verkäufer schriftlich Anzeige zu machen, falls sich Mängel zeigen sollten. Unterläßt der Käufer die fristgerechte Untersuchung oder Anzeige, oder wird die Ware von ihm be- oder verarbeitet, verbraucht, vermischt oder veräußert, so gilt dies als vorbehaltlose Genehmigung der Ware. Die Beanstandung einer Lieferung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag. Der Mängelanspruch des Käufers ist ausgeschlossen, wenn er es versäumt, Rückgriffsrechte gegen Dritte (z. B. Spediteur, Bundesbahn usw.) zu wahren. Der Käufer ist verpflichtet, soweit zumutbar, alle geeigneten Schritte zur Schadensminderung in Absprache mit dem Verkäufer zu unternehmen. Maßnahmen des Verkäufers zur Schadensminderung gelten nicht als Anerkenntnis rechtlicher Verpflichtungen. Bei begründeter Mängelrüge ist der Verkäufer nach vorheriger Anhörung des Käufers berechtigt, nach seiner Wahl nachzubessern, Ersatzlieferung vorzunehmen, den mangelhaften Teil der Lieferung zurückzunehmen und insoweit vom Vertrag zurückzutreten, oder den Preis entsprechend zu mindern. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Schadensersatz in diesen oder anderen Fällen steht dem Käufer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers zu. Abweichungen der gelieferten Ware von den getroffenen Vereinbarungen, die in der Natur der Ware oder ihrer Verarbeitung liegen, berechtigen nicht grundsätzlich zur Mängelrüge.
§5 Abnahmeverzug
Gerät der Käufer mit der Abnahme der Ware in Verzug, so kann der Verkäufer ihm eine Abnahmefrist von 14 Kalendertagen setzen und nach Ablauf dieser Frist auf Abnahme bestehen, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz fordern.
§6 Zahlung, Zahlungsverzug
Alle Rechnungen sind innerhalb, wenn nicht anderst vereinbart, von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum beim Verkäufer eingehend zahlbar. Beauftragte des Verkäufers sind nur mit schriftlicher Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen oder Verfügungen über seine Forderungen berechtigt. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen, Wechsel nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Wechsel- und Scheckspesen gehen zu Lasten des Käufers. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur gegen Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis zu. Gegenforderungen berechtigen den Käufer nur dann zur Aufrechnung, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Stehen mehrere Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer offen, so werden Zahlungen des Käufers zunächst mit Zinsen und Kosten, sodann mit der jeweils ältesten Forderung des Verkäufers verrechnet. Bei verspäteter Zahlung werden Zinsen in Höhe von 2 %über dem Diskontsatz der Bundesbank berechnet; nimmt der Verkäufer Bankkredit in Anspruch, ist er berechtigt, die nachzuweisenden ihm berechneten Zinsen zu fordern. Alle gewährten Nachlässe (mit Ausnahme von Wiederverkaufsnachlässen und Mengenrabatten) und Vergünstigungen aus dem durch die verspätete Zahlung betroffenen Geschäft werden in diesem Fall hinfällig. Tritt eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers ein, oder kommt er mit vereinbarten Vorleistungen oder Teilzahlungen in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung der verkauften Ware bzw. noch ausstehender Teillieferungen von der vorherigen Zahlung des gesamten Kaufpreises abhängig zu machen.
§7 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer Eigentum des Verkäufers. Soweit es zu seinem normalen Geschäftsbetrieb gehört, ist der Käufer zur Weiterveräußerung und zur Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Die Weiterveräußerung ist jedoch nur bei Wahrung und Sicherung des Eigentumsvorbehalts des Verkäufers durch den Käufer zulässig. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware durch den Käufer ist nicht zulässig. Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bis zur Höhe der Gesamtforderung des Verkäufers als Sicherheit schon jetzt an diesen ab und unterrichtet seinen Abnehmer jeweils von Fall zu Fall von der Abtretung an den Verkäufer. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderung seinem Abnehmer gegenüber solange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Dennoch eingezogene Beträge sind dem Verkäufer unverzüglich zu überweisen; etwa in bar eingegangene Beträge sind gesondert aufzubewahren und gleichfalls unverzüglich an den Verkäufer weiterzuleiten.
Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer über alle Umstände im Zusammenhang mit dem Vorbehaltseigentum – Weiterverkauf und Forderungsabtretung, Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, Einziehung abgetretener Forderungen, eventuelle Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Ware oder an ihre Stelle getretene Forderungen usw. – jeweils unverzüglich zu unterrichten. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, sind sich die Vertragspartner darüber einig, daß der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware an der neuen Sache Miteigentum einräumt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, gleich ob mit oder ohne Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe der Gesamtforderungen des Verkäufers.
Im Falle von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in Vorbehaltsware oder an deren Steile getretene Forderungen verpflichtet sich der Käufer, dem Verkäufer die zur Verfolgung seiner Rechte notwendigen Unterlagen und Informationen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Käufer verpflichtet sich, bei Gefährdung der Rechte des Verkäufers diesem die Vorbehaltsware, jedoch nur bis zur Höhe der noch offenen Gesamtforderungen des Verkäufers, auf Verlangen zurückzugeben. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
§8 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für alle Forderungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Verkäufers. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird der Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers vereinbart. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch im Verkehr mit dem Ausland, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten einzelne Punkte dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Punkte dadurch nicht berührt.